EEG-Clearingstelle fasst Landschaftspflegebegriff enger - Ackerfrüchte eindeutig ausgegrenzt
Ansbach - Der Deutsche Verband für Landschaftspflege (DVL) begrüßt die Definitionsanpassung der EEG-Clearingstelle für den Begriff „Landschaftspflegematerial“.
Damit wird der Missverständlichkeit der ursprünglichen Definition Rechnung getragen. Der DVL hatte mit dem Naturschutzbund NABU in einer Umfrage unter den Umweltgutachtern Mai 2010 festgestellt, dass die bisherige Definition für die Praxis keine eindeutige Antwort auf die Frage „Ist Mais Landschaftspflegebonus-fähig oder nicht?“ lieferte.
Die unscharfe Definition führte zu Verunsicherung unter Umweltgutachtern und Anlagenbetreibern. Sie barg die Möglichkeit, dass Mais unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei Teilnahme an einer Agrar-Umwelt-Maßnahme) als landschaftspflegebonusfähig angesehen werden könnte. Dies lag nach Ansicht von DVL und NABU nicht in der Absicht des Gesetzgebers. Um hier Fehlentwicklungen zu verhindern, forderten neben DVL und NABU auch zahlreiche Umweltgutachter eine genauere Abgrenzung. „Der Schritt der EEG-Clearingstelle erleichtert den Praktikern ihre Arbeit und fördert den Erhalt der Kulturlandschaft“, so Josef Göppel MdB, Vorsitzender des DVL.
Die nun angepasste Definition der Clearingstelle schließt jeglichen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und mineralischem Dünger auf Herkunftsflächen von Landschaftspflegematerial aus. Um den Bonus zu erhalten, muss das Landschaftspflegematerial außerdem bei Maßnahmen anfallen, die vorrangig dem Erhalt und der Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft dienen. Damit werden alle Ackerfrüchte eindeutig vom Landschaftspflegebonus ausgegrenzt. Des Weiteren schränkt die Definition die Nutzung auf eine maximal zweischürige Mahd ein und stärkt aus DVL-Sicht damit die ursprüngliche Intention des Landschaftspflege-Bonus. (DVL)

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